Lohn-Mandanteninformation Januar 2018

von 4 Jan, 2018Lohninfos

Betriebsrentenstärkungsgesetz
– Änderung der betrieblichen Altersversorgung –

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersvorsorge zu vereinfachen und sie in kleinen und mittleren Unternehmen zu etablieren.

Das Gesetz beinhaltet unter anderem folgende wesentliche Regelungen:

  1. Reine Beitragszusagen im Rahmen des Sozialpartnermodells 

    Im Rahmen eines sogenannten Sozialpartnermodells (Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien, d. h. Arbeitgeberverband und Gewerkschaften) ist es möglich, eine betriebliche Altersvorsorge durch eine reine Beitragszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu vereinbaren. Anders als in den bisherigen Zweigen garantiert der Arbeitgeber dabei keine Mindestrente und haftet auch nicht, wenn externe Versorgungszwecke die Rente nicht ganz oder teilweise erbringt. Voraussetzung ist aber, dass ein einschlägiger Tarifvertrag mit einem Sozialpartnermodell vorliegt. In einem solchen Fall kann auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer durch entsprechende Vereinbarung eine Beitragszusage gem. dem Sozialpartnermodell des Tarifvertrages machen.

  2. Förderbetrag für Geringverdiener

    Zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge für sogenannte Geringverdiener (bis max. € 2.200,00 brutto Gehalt monatlich) erhält der Arbeitgeber für zusätzliche Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge einen Förderbetrag in Höhe von 30 % des zusätzlichen Beitrags, höchstens € 144,00 jährlich. Voraussetzung ist ein Arbeitgeberanteil von mind. € 240,00 und max. € 480,00 jährlich. Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge hat über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu erfolgen.

  3. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge in der betrieblichen Altersversorgung

    Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) wird vereinheitlicht und auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht. Der zusätzliche bisherige Freibetrag in Höhe von € 1.800,00 entfällt allerdings gleichzeitig.Zu beachten ist, dass hier lediglich der steuerliche Freibetrag erhöht wurde. Für die Sozialversicherungsfreiheit erfolgt keine Erhöhung und es bleibt daher bei einem Maximalbetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Erhöht wurde auch der steuerfreie Höchstbetrag, bis zu dem Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden können. Pro Dienstjahr (max. 10 Jahre) können zukünftig 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei daraus in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. 

  4. Pauschaler Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 

    Für Arbeitgeber ergibt sich in Fällen der Entgeltumwandlung der Mitarbeiter zukünftig eine bedeutende neue Pflicht. Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Entgeltumwandlungs-vereinbarungen ab dem 01.01.2022 gilt folgendes:Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds den vom Arbeitgeber aufgrund der Entgeltumwandlung ersparten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgeltes zu Gunsten des Arbeitnehmers in den entsprechenden Vertrag einzuzahlen. Die Pflicht besteht aber nur dann, wenn tatsächlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eingespart werden. Ferner ist die Regelung tarifdispositiv, sodass in Tarifverträgen davon zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen getroffen werden könnten.

  5. Erhöhung Riesterförderung 

    Die Grundzulage für Riesterrentenverträge wird ab 2018 von bisher € 154,00 auf € 175,00 jährlich erhöht.
    Außerdem sollen Leistungen aus der betrieblichen Riesterrente künftig nicht mehr kranken- und pflegeversicherungspflichtig sein.

 

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2018

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:[1]

Sachbezugswert freie Unterkunft Monat Kalendertag Für den m² Für den m² (bei einfacher Ausstattung)
Alte und neue Bundesländer 226,00 € 7,53 € 3,97 € 3,24 €
  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 192,10 € im Monat (6,40 € kalendertäglich).

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2018

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Werte:[2]

  Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten 246,00 8,20
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück 52,00 1,73
Mittag- und Abendessen je 97,00 3,23

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,73 € für das Frühstück
  • 3,23 € für Mittag-/Abendessen

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen, BR‑Drs. 673/17(B) v. 24.11.2017.
[2]     Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen, BR‑Drs. 673/17(B) v. 24.11.2017.

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