Lohn-Mandanteninformation August/September 2026

von 27 Aug., 2026Lohninfos

Minijobs

 Seit dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Dies wirkt ab dem Folgemonat, gilt für alle parallelen Minijobs und ist unwiderruflich. Arbeitgeber müssen den Antrag dokumentieren und die Meldungen anpassen.

 

Neuregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
– Einführung des § 62 a SGB II – und Arbeitgeberhaftung

Mit der Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ehemals Bürgergeld, wurde der neue § 62 a SGB II eingeführt.

Die Vorschrift regelt unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Grundsicherung.

Danach kann ein Arbeitgeber zum Ersatz von Leistungen verpflichtet sein, wenn eine leistungsberechtigte Person beschäftigt wird, ohne dass die Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet wird oder die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse gegenüber den zuständigen Stellen unzutreffend dargestellt werden. Die Vorschrift dient dazu, die Einhaltung der bestehenden Melde- und Mitwirkungspflichten sicherzustellen und missbräuchliche Leistungsbezüge zu verhindern. Eine gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgebenden und Leistungsbeziehenden ist vorgesehen.

 

Mobiles Arbeiten vom Ausland aus möglich –
Steuerliche Konsequenzen bedenken!

In Deutschland gilt der Grundsatz: Wer im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig; die tatsächliche Besteuerung ausländischer Einkünfte richtet sich jedoch nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellung oder Anrechnung).

Schwierig wird es, wenn man seine Arbeit in Deutschland behält, aber ganz ins Ausland zieht. In gewissen Positionen lässt sich die meiste Arbeit selbst im sonnigen Süden erledigen und für ein paar Besprechungen reicht die Couch oder das Gästezimmer beim Kollegen oder im Hotel.

Für alles, was über übliche Urlaubsreisen hinaus geht, sollte geplant werden, wer wann wie viel Homeoffice im Ausland machen darf. Bei langen und/oder wiederkehrenden Auslandsaufenthalten kann vielleicht sogar die deutsche Lohnsteuer wegfallen. Arbeitgeber müssen jedoch vielleicht Lohnsteuer im Ausland entrichten! Wenn Mitarbeitende, die normalerweise im Ausland arbeiten und dort Steuern, ggf. Sozialabgaben zahlen, längere Zeit oder regelmäßig in Deutschland sind, z. B. im Rahmen eines Projekts, müssen diese evtl. in Deutschland angemeldet werden!

 

Freiwilligkeitsvorbehalt in Gehaltsabrechnung[1]

[2]Gewährt ein Arbeitgeber wiederholt Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) als freiwillige Leistung, besteht das Risiko, dass eine sog. betriebliche Übung entsteht, sodass den begünstigten Arbeitnehmern hieraus ein vertraglicher Anspruch auf die Sonderzahlung auch für die Zukunft erwachsen kann. Dies lässt sich dadurch verhindern, dass der Arbeitgeber bei Gewährung der Sonderzahlung ausdrücklich erklärt, die Zahlung erfolge ohne Rechtsanspruch für die Zukunft (sog. Freiwilligkeitsvorbehalt) (vgl. etwa BAG, Urteil v. 25.1.2023 – 10 AZR 109/22 , NWB WAAAJ-37669). Wie das LAG Hamm (Urteil v. 30.1.2025 – 15 SLa 925/24 ) nunmehr klargestellt hat, kann ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt auch direkt in der betreffenden Gehaltsabrechnung selbst wirksam erklärt werden.

Hinweis:
Arbeitgebern kann nur empfohlen werden, freiwillige Leistungen jeweils immer mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen. Ein pauschal vereinbarter und vorformulierter Ausschluss im Arbeitsvertrag, der alle etwaigen Leistungen für die Zukunft erfassen soll, ist regelmäßig unwirksam und kann das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht rechtssicher verhindern (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.7.2023 – 3 Sa 134/22 ).

 

Arbeitszeit[3]

a) Mitfahrt im Firmenwagen

Fahrten zu Arbeitsorten, die nach Weisung des Arbeitgebers und mit dessen Fahrzeugen erfolgen, sind nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 9.10.2025 – C-110/24 , NWB TAAAK-02363) für Beifahrer als Arbeitszeit zu werten und daher auf die zulässige werktägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.

[4]In dem zu bewertenden Sachverhalt aus Spanien fuhren die Beschäftigten morgens eigenständig zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug samt Material und fuhren sodann gemeinsam zur jeweiligen Arbeitsstelle. Nach Arbeitsende kehrten sie mit dem Fahrzeug zum Stützpunkt zurück und fuhren von dort nach Hause. Auf Vorlage des mit der Sache befassten spanischen Gerichts hat der EuGH klargestellt, dass die Fahrzeiten zwischen Stützpunkt und Arbeitsstelle als Arbeitszeit zu werten seien. Dies gelte auch für Zeiten des bloßen Mitfahrens.

Hinweis:
Von der Qualifizierung solcher Fahrtzeiten als Arbeitszeit im vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Sinn zu trennen ist die Frage nach ihrer Vergütung (BAG, Urteil v. 25.4.2018 – 5 AZR 424/17 , NWB RAAAG-92265). Vertragliche Vereinbarungen, die für (Mit-)Fahrzeiten eine von der Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung abweichende Vergütung vorsehen, bleiben zulässig, solange die Vorgaben zum Mindestlohn über die gesamte Arbeitszeit eingehalten werden.

b) Innerbetriebliche Wegezeiten

[5]Nicht zur Arbeitszeit zählt der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt. Erst mit Erreichen des konkreten Arbeitsplatzes, an dem die Arbeit aufzunehmen ist, und nicht schon mit Erreichen des Betriebsgeländes beginnt die Arbeitszeit (LAG Hessen, Urteil v. 31.1.2025 – 10 SLa 564/24 ). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb – wie im zugrundeliegenden Fall ein Flughafen – über eine große räumliche Ausdehnung verfügt und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben wie das Passieren von Kontrollpunkten, Nutzung eines vom Arbeitgeber betriebenen Shuttle-Service usw. befolgen muss.

Hinweis:
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (Revision beim BAG anhängig unter Az. 5 AZR 75/25), bietet es (bis auf Weiteres) eine gute Orientierung für Unternehmen mit großen Werksgeländen und/oder sicherheitskritischer Infrastruktur.

c) Arbeitszeiterfassung

[6]Im Anschluss an die Entscheidungen des EuGH (Urteil v. 14.5.2019 – C-55/18 , NWB HAAAH-15038) sowie des BAG (Beschluss v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 , NWB DAAAJ-27912) wird allgemein erwartet, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur werktäglichen Erfassung der Arbeitszeiten schafft. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag greift dieses Vorhaben auf. Eine Umsetzung lässt jedoch nach wie vor auf sich warten. Ungeachtet dessen hatte das VG Hamburg (Urteil v. 18.7.2025 – 21 K 1202/25 ) zwischenzeitlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit von angestellten Rechtsanwälten in einer internationalen Großkanzlei ging.

 

Sachverhalt:

Die Arbeitsschutzbehörde Hamburg hatte aufgrund anonymer Hinweise die Großkanzlei auf mögliche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG ) überprüft. Hierbei kam heraus, dass nicht die Arbeitszeiten der angestellten Anwälte erfasst wurden, sondern allein diejenigen Nettozeiten, welche auch den Mandanten in Rechnung gestellt wurden. Die Arbeitsschutzbehörde erließ daraufhin einen Bescheid gegen die Kanzlei, in dem u. a. angeordnet wurde, die Arbeitszeiten der angestellten Rechtsanwälte so aufzuzeichnen, dass daraus mindestens der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen.

[7]Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kanzlei – ohne Erfolg – gegen diese Anordnung. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung umfasse auch die Tätigkeit angestellter Anwälte, so das Gericht. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass es sich bei dem Beruf des Rechtsanwalts um einen freien Beruf handele. Die gebotene unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung werde durch eine Arbeitszeiterfassung nicht eingeschränkt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die betreffende Kanzlei hat hiergegen Berufung beim OVG Hamburg (Az. 5 Bf 227/25) eingelegt.

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120 oder Frau Rechtsanwältin Ann-Christin Bach Tel.-Nr. 06421/4006-128.

GWB GmbH & Co. KG
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

[1]Fundstelle: NWB Nr. 12 vom 20.03.2026
[2]Ausschluss einer betrieblichen Übung
[3]Fundstelle: NWB Nr. 12 vom 20.03.2026
[4]Fahrten zwischen Stützpunkt und Arbeitsstelle sind als Arbeitszeit zu werten
[5]Betreten des Betriebsgeländes – Erreichen des konkreten Arbeitsplatzes
[6]Arbeitszeiterfassung bei angestellten Rechtsanwälten
[7]Pflicht zur Zeiterfassung gilt auch für angestellte Rechtsanwälte einer Großkanzlei

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