Schenken und Vererben

Wir beraten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und sonstige Heil- und Heilanschlussberufe in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen.

Freibeträge nutzen

Vermögen ermitteln

Steuerbefreiungen nutzen

Schenken und Vererben – warum Sie sich rechtzeitig damit auseinandersetzen sollten?

Schenken und Vererben ist eine emotionale Angelegenheit und ein zivil- und steuerrechtlich schwieriges Thema. Häufig wird es es nicht nur stiefkindlich behandelt, sondern schlicht und einfach verdrängt.

Was ist die Konsequenz? Regelungen und Planungen zum Thema Schenken und Vererben fehlen.

Die Folgen fehlender Regelungen können sich streitende Erbengemeinschaften und beträchtliche Steuerlasten im Rahmen der Erbschaft sein.

Es ist sinnvoll sich mit der partiellen Verteilung des vorhandenen Vermögens frühzeitig auseinander zu setzen. So können Freibeträge eventuell mehrfach und breit gefächert, z.B. unter Einbeziehung der Enkelkinder genutzt werden.

 

 

Schenken und Vererben: die Schenkungssteuer-Tabelle | GWB-Partner

Wie Sie Freibeträge mehrfach nutzen

Die einfachste Möglichkeit: Schenkungen planvoll  alle 10 Jahre vornehmen und bei den Schenkungen eventuell auch schon Enkel einbeziehen.

Eine weitere Möglichkeit kann der Vermögenstransfer über die sogenannte „Güterstandsschaukel“ ohne schenkungsteuerliche Belastung auf den Ehegatten darstellen.

Das funktioniert so:

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird durch Ehevertrag (unter Fortbestand der Ehe) beendet. Die Zugewinngemeinschaft wird güterrechtlich abgewickelt in dem die Ausgleichsforderung ermittelt und geleistet wird. Die Zahlung des Ausgleichs erfolgt schenkungsteuerlich neutral. Das heißt, dass das zuvor einem Ehegatten gehörende Vermögen nun beiden gehört. Beide Ehegatten können Schenkungen an Abkömmlinge vornehmen und verdoppeln auf diese Weise die Freibeträge. In der Folge kann zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden.

Diese und weitere Möglichkeiten, können wir für Sie prüfen. Unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer arbeiten bei diesem Thema Hand in Hand und können Sie umfassend beraten.

 

Ermittlung des Vermögens

Einfach zu bewerten sind Geldbestände bei Banken oder Wertpapiere mit einem Kurswert. Hier ist der Nominal- bzw. der Kurswert maßgeblich, der im Zeitpunkt der Schenkung oder Vererbung bestand.

Nicht ohne weiteres bekannt ist der Wert von Unternehmen oder Immobilien. Hier sind wir als Spezialisten gefragt. Gerne ermitteln wir Ihnen den Wert Ihres Vermögens im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes.

Immobilien werden nach dem Vergleichs, Ertrags- oder Sachwertverfahren bewertet. Aus der folgenden Übersicht bekommen Sie einen ersten Überblick darüber, welche Immobile wie bewertet wird.

Vergleichswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen (vergleichbaren) Grundstücken abgeleitet. Die Gutachterausschüsse ermitteln dabei für das Vergleichswertverfahren entsprechende Vergleichswerte. Daneben kann das Finanzamt auch auf eigene, vergleichbare Fälle zurückgreifen.

Beispiel:

A verkauft ein Reihenhaus für einen Preis von 400T €. Sein Nachbar

B verstirbt 2 Wochen nach dem Verkauf. Das Finanzamt kann nun als Vergleichswert den Kaufpreis des Nachbarhauses für Erbschaftsteuerzwecke von 400 T€ heran ziehen.

Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren wird insbesondere bei Anlageobjekten verwendet, hierzu gehören z.B. gewerbliche Immobilien und Mietwohngrundstücke. Das Gebäude und der Bodenanteil werden getrennt ermittelt und zusammen addiert.

Der Bodenwert ermittelt sich wie folgt: Quadratmeter Grundstück x Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert wird wiederum von Gutachterausschüssen ermittelt und kann in der Datei Boris (link setzen) abgefragt werden. Zum so ermittelten Bodenwert kommt der Ertragswert des Gebäudes hinzu. Ausgehend von der Nettomiete, erhöht um die ortsübliche Miete für unvermietete Flächen, korrigiert um gesetzlich vorgesehene Zu- und Abschläge und multipliziert mit einem vom Alter des Gebäudes abhängigen Vervielfältiger, ergibt sich der Ertragswert des Gebäudes. Boden- und Gebäudewert zusammen ergeben den Ertragswert.

Beispiel für das Ermittlungsverfahren:

Beispiel Mietwohngrundstück: Ein im Marburger Südviertel belegenes Gebäude mit 6 Wohneinheiten wurde in den letzten drei Jahren im Durchschnitt zu 8 €/ qm vermietet. Das Gebäude wurde vor 15 Jahren in einer Baulücke errichtet. Die Wohnfläche beträgt rund 600 qm. Der Bodenrichtwert beträgt 300 €/qm und die Grundstücksfläche 500 qm. Die Bewirtschaftungskosten des Objektes betragen rund 4.000 € pro Jahr, der Liegenschaftzins von 5%, Vervielfältiger bei einer Restnutzungsdauer von 25

Jahren = 14,09

Bodenwert: 500qm x 300 € =150.000 €

Gebäudewert:

Rohertrag (Jahresmiete) 8 x 12 x 600 = 57.600 €

./. Bewirtschaftungskosten – 4.000 €

= Reinertrag des Grundstückes = 53.600 €

./. Bodenwertverzinsung (150.000 x 5%) – 7.500 €

= Gebäudereinertrag = 46.100 €

x Vervielfältiger (14,09) x 14,09

= Gebäudeertragswert = 649.549

Grundbesitzwert = Bodenwert+Gebäudeertragswert =150.000 +649.549 = 799.549 €

Abgerundet auf volle 1000 € = Grundbesitzwert = 799000 €

Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren geht bei der Ermittlung des Gebäudewertes von sogenannten „Normalherstellungskosten“ aus. Abhängig von Gebäudetyp sind verschiedene Werte pro Flächen vorgesehen. Wertbestimmend sind die Nutzungsart (geschäftlich, Wohnungseigentum, Mischnutzung etc), das Baujahr, der Gebäudestandard  (einfach, mittel oder  gehoben).  Es gelten bei der Wertermittlung nicht die tatsächlichen Herstellungskosten! Die Normalherstellungskosten sind in der Anlage 24 zum BewG für verschiedene

Gebäudetypen zusammengefasst. Der mit Hilfe der Regelherstellungskosten ermittelte Wert entspricht zunächst dem Wert eines neu errichteten Gebäudes und muss um altersbedingte Wertminderungen korrigiert werden. Der Mindestwert des Gebäudes beträgt jedoch 40 % der Normalherstellungskosten.

Spezielle Steuerbefreiungen im Erbschaftssteuergesetz

Das Erbschaftsteuergesetz kennt weitere spezielle Steuerbefreiungen, hierunter fällt z.B. die Befreiung von „Familienheimen“

Schenkung unter Ehegatten
Die Schenkung unter Ehegatten ist stets steuerfrei, wenn dem Beschenkten Eigentum an dem Familienheim verschafft wird, die Einräumung eines Wohnrechtes reicht bspw. nicht aus. Die Einräumung von Teileigentum ist ebenfalls steuerfrei möglich. Das Grundstück bzw. das Gebäude muss in Deutschland oder innerhalb der EU/EWR liegen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Größe des Grundstücks/Gebäudes und auch unabhängig von Haltefristen.

Erbschaft unter Ehegatten
Die Erbschaft unter Ehegatten ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Schenkung befreit, wenn das Familienheim zur Selbstnutzung durch den überlebenden Ehegatten bestimmt ist und eine Haltefrist mit Selbstnutzung von 10 Jahren eingehalten wird. Die Nutzungsfrist ist auch gehalten, wenn der überlebende Ehegatte die Wohnung aus zwingenden Gründen nicht selbst nutzen kann.(bspw. Unterbringung im Pflegeheim).

 

 

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