Lohn-Mandanteninformation Juli 2022

von 7 Jul, 2022Lohninfos

Steuerfreier Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG nF)

Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist durch den neuen § 3 Nr. 11b EStG eine Steuerbefreiung für in Pflegeeinrichtungen tätige Personen normiert, sofern diese in Anerkennung ihrer besonderen Leistungen während der Corona-Krise einen Bonus erhalten. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist – neben dem Corona-Bezug –, dass der Bonus zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird (vgl. § 8 Abs. 4 EStG). Die Zahlung muss in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 erfolgen.

 

Erweiterung und Anhebung des Pflegebonus

Der Kreis der begünstigten Arbeitnehmer wird über bestimmte, im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannte, Einrichtungen definiert.[2]

Der Personenkreis wurde ausgedehnt auf Arbeitnehmer von

  • wie bisher
    • Krankenhäusern[3] und bestimmten ambulanten Pflegediensten[4]
    • (voll- oder teilstationäre) Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.[5]
  • und neu
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • krankenhausähnliche Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
    • Dialyseeinrichtungen
    • Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Rettungsdienste

Darüber hinaus wurde die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf die Fälle einer Gewährung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gestrichen. Nunmehr sind auch freiwillige Sonderleistungen der Arbeitgeber begünstigt.

 

Anspruchsberechtigte

Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und –diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch in den in § 3 Nr. 11b S. 2 EStG genannten Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige i. S. d. § 2 BFDG und Freiwillige i. S. d. § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr ein.

3 Nr. 11b S. 3 EStG erweitert den Kreis der Berechtigten auf Personen, die in den in § 3 Nr. 11bS. 2 EStG genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es insoweit nicht an.

 

Steuerfreie Sonderleistung

Die Höhe der steuerfreien Sonderleistung wurde angehoben auf 4.500 EUR.

Mit dem neuen § 3 Nr. 11b EStG werden somit Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt

  • bis zur Höhe von 4.500 EUR
  • die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • ausgezahlt werden in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022

  • an Arbeitnehmer der vorgenannten Einrichtungen.

Der Pflegebonus gemäß § 3 Nr. 11 b EStG besteht unabhängig von und zusätzlich zu der zeitlich ausgelaufenen Coronahilfe in Höhe von € 1.500,00 gemäß § 3 Nr. 11 a EStG.

 

Inkrafttreten

3 Nr. 11b EStG tritt rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft, Art. 9 Abs. 2 des 4. Corona-StHG. Er ist gemäß § 52 Abs. 4 S. 3 EStG erstmals im VZ 2021 anzuwenden. Hintergrund ist, dass der früheste Auszahlungszeitpunkt bereits im Jahr 2021 liegt.

Eine etwaige Steuerfreistellung für 2021 ist damit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung der begünstigten Arbeitnehmer möglich, da der betroffene Lohnsteuerabzug für 2021 schon abgeschlossen ist (vgl. § 41c Abs. 3, § 41b EStG sowie § 93cAbs. 1 Nr. 1 AO).[6]

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

 

[1] BGBl. I/2022, S. 911 vom 22.06.2022
[2] § 3 Nr. 11b EStG-E i.V.m. §§ 23 Abs. 3, 36 Abs. 1 IfSG
[3] § 23 Abs. 3 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
[4] §§ 23 Abs. 3 Nr. 11, 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG
[5] § 36 Nr. 2 IfSG
[6] Bergan: Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick(DStR 2022, 1233)

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