Lohn-Mandanteninformation Juni/Juli 2023

von 20 Jun, 2023Lohninfos

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG):
Beiträge zur Pflegeversicherung steigen

Am 26.05.2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 16.06.2023 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt ab dem 01.07.2023 in Kraft.

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Inhalte:

  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (PV) erhöht sich zum 01.07.2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragssatz für den Arbeitgeber steigt von 1,525 auf 1,7 Prozent.
  • Der PV-Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35 auf 0,6 Prozent.
  • Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder eingeführt. Demnach werden Versicherte mit mehreren Kindern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet.

 

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmerbeitrag
Kinderlose 4,00% 2,30%
Eltern mit einem Kind 3,40% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70%

 

  • Die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, sofern diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die zu erstellenden Lohnabrechnungen und erfordern Vorbereitungen.

Die Nachweise über die Anzahl der Kinder und deren Alter sind bei den Arbeitnehmern rechtzeitig anzufordern, damit der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023 korrekt berechnet werden kann. Der Gesetzgeber plant für alle vor dem 01.07.2023 geborenen Kinder eine Übergangsfrist bis 31.12.2023. Wenn Nachweise bis 31.12.2023 vorgelegt werden, kann der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung über eine Nachberechnung auch rückwirkend ab 01.07.2023 berücksichtigt werden.

Für alle ab dem 01.07.2023 geborenen Kinder muss der Nachweis innerhalb von 3 Monaten ab Geburt erbracht werden, damit der ermäßigte Beitragssatz rückwirkend ab dem Tag der Geburt berücksichtigt werden kann.

Bei Fragen und zur Abstimmung können Sie sich gerne an die für Sie zuständigen Lohn-Sachbearbeiter/innen wenden.

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

 

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