Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung zwischen
Geldleistung und Sachbezug
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbezügen verschärft.
Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021[1] umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug.
In dem Schreiben werden die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aufgeführt. Die neuen Regelungen werden ausführlich dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht.
Durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Bestimmte zweckgebundene Gutscheine – einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps – oder entsprechende Geldkarten – einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten – werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.
Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt das Schreiben auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind.
Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des ZAG nicht erfüllen:
Geldsurrogate, wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17, BStBl II 2019 Seite 373., Rz. 31)[2].
Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.
Die Grundsätze des Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen
unterliegen der Beitragspflicht
Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.
Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht[3] gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.
Anforderungen an steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses
Im Streitfall bezog ein Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seinem Geschäftsbetrieb beschäftigte er auf eigene Kosten drei Büroangestellte: seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft. In erster Instanz erkannte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Arbeitsverhältnis zwischen dem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau nicht an. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Arbeitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen worden. Allein von der Ehefrau gefertigte Stundenzettel seien nicht weiter aussagekräftig.
Der Bundesfinanzhof[4] entschied, dass Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nur Beweiszwecken dienen. Sie seien für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich. Nach Auffassung der Richter sind Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger seien Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen seien.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Bundesfinanzministerium, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 : 002 vom 13.04.2021, LEXinform 7012703
[2] Bundesfinanzhof, Urteil VI R 16/17 vom 04.07.2018, LEXinform 0951310
[3] Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil B 12 R 21/18 R vom 23.02.2021, LEXinform 0460153
[4] Bundesfinanzhof, Urteil VI R 28/18 vom 18.11.2020, LEXinform 0951933