Grundsteuerreform Anzeigepflichten alt und neu

von 27 Jul, 2023Steuerrecht

Grundsteuerreform: alte und neue Anzeigepflichten

Die Grundsteuerreform hält uns alle in Atem. Zunächst mussten rund 36 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 die bisherige Berechnungsmethode der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.

Jetzt müssen die Steuerpflichtigen außerdem darauf achten, notwendige Änderungen in der Folgezeit dem Finanzamt mitzuteilen.

Was ist die Grundsteuer und wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich muss jeder Eigentümer eines Grundstücks, welches in der Bundesrepublik Deutschland liegt, eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Grundsteuer wird hierbei für unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke und für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen in Höhe von fast 15 Milliarden Euro jährlich stehen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Alle Eigentümer von Grundbesitz waren verpflichtet, bis spätestens 31.01.2023 (in Bayern 30.04.2023) eine auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bezogene Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für die Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 abzugeben.

Wann muss wieder eine Grundsteuererklärung abgegeben werden?

Hierbei ist zu beachten, dass es verschiedene Modelle für die Berechnung der Grundsteuer gibt. Baden-Württemberg, Hessen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen weichen teilweise vom Bundesmodell ab, welches für die restlichen Bundesländer gilt.

In der untenstehenden Übersicht sind die Zyklen der einzelnen Modelle abzulesen.

Modell Zyklus Nächste Hauptfeststellung
Bundesmodell 7 Jahre 01.01.2029
Baden-Württemberg 7 Jahre 01.01.2029
Hessen 14 Jahre 01.01.2036
Bayern, Hamburg,
Niedersachsen
Kein Zyklus

 

Welche Änderungen sind anzeigepflichtig?

Es sind grundsätzlich alle Änderungen anzeigepflichtig, welche die Bemessungsgrundlage der Berechnung der Grundsteuer betreffen. Aufgrund der bereits erwähnten unterschiedlichen Modelle gibt es auch verschiedene Regelungen für Anzeigepflichten und Fristen in den einzelnen Bundesländern:

Modell Was muss angezeigt werden? Was muss nicht angezeigt werden
Bundesmodell Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich entweder auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirken können.

Eine Wertfortschreibung nach § 222 BewG erfolgt erst, wenn der festzustellende Grundsteuerwert um mindestens 15.000€ vom bisherigen Wert abweicht.
z.B.
– Änderung der Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück …)
– Neubau auf einem unbebauten Grundstück
– Abriss eines Gebäudes
– Teilung eines Mehrfamilienhauses in einzelne Eigentumswohnungen
– land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist nun Grundvermögen
– Erweiterung / Reduktion der Wohn- / Nutzfläche
– Änderung des Tierbestands (LuF)
– Veränderung der ertragssteigernden Anlagen bei LuF-Flächen (Zunahme der Anbauflächen unter Glas)

– zivilrechtliche Eigentumsübertragung an einem Grundstück
Baden-Württemberg Wie Bundesmodell, Ausnahme: siehe rechts
Insbesondere: Wegfall der Wohnnutzung (Frist 3 Monate)
– Änderung der Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück …, da für die Berechnung irrelevant)
Bayern, Hamburg,
Niedersachsen
Wie Bundesmodell, aber keine Wertgrenzen, ab denen Anzeigen zu einer Fortschreibung führen.
Insbesondere anzeigepflichtig sind:
– jegliche Änderung von Grundstücksflächen
– jede Nutzungsänderung
Hessen Wie Bundesmodell, aber keine Wertgrenzen ab denen Anzeigen zu einer Fortschreibung führen.

 

Wann muss ich die Änderungen anzeigen?

Die Anzeigepflichten und die zu beachtenden Fristen weichen aufgrund der verschiedenen Modelle voneinander ab:

Modell Frist für Änderungen des
Grundstückswerts
Frist für Änderungen des Grundsteuermessbetrags (Steuerbegünstigungen)
Bundesmodell 31.01. des Folgejahres 3 Monate nach Eintritt der Änderung
Bayern, Hamburg,
Niedersachsen
31.03. des Folgejahres 31.03. des Folgejahres
Baden-Württemberg 31.01. des Folgejahres 3 Monate nach Eintritt der Änderung
Hessen Kein Zyklus 31.01. des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderung

 

In welcher Form muss ich die Änderungen anzeigen?

Modell Änderung in der Nutzung oder in Eigentumsverhältnissen Andere Änderungen
Bundesmodell Keine spezielle Form, aber eigenhändige Unterschrift Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
Landesmodelle Keine Regelung Bisher keine Regelung

 

Was geschieht, wenn ich eine anzeigepflichtige Tatsache nicht rechtzeitig anzeige?

Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe einer Anzeige drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO oder Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO.

Was soll ich nun tun?

Sollte sich eine Tatsache bei Ihren Grundstücken ändern und Sie sind unsicher, ob die Änderung anzeigepflichtig ist, dann kontaktieren Sie uns. Wir prüfen im Anschluss, ob die Änderung Auswirkungen auf die Grundsteuer des jeweiligen Modells hat und ob die Tatsache angezeigt werden muss.

Maren Ferst

Rechtsanwältin bei GWB

Label Digitale Kanzlei 2024

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