Lohn-Mandanteninformation Dezember 2020

von 7 Dez, 2020Lohninfos

Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro

 Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020[1] mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn schrittweise in 4 Stufen bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Sofern bisher nur der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, müssen die Löhne und gegebenenfalls auch die Verträge der Beschäftigten mit der jeweiligen Erhöhung angepasst werden. Insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen, bei denen durch die Anwendung des neuen Mindestlohns bei gleichbleibender Arbeitszeit die Grenze von 450 Euro überschritten wird, müssten die Verträge angepasst werden.

 

Branchenmindestlöhne

In diversen Branchen gibt es eigene Mindestlöhne auf der Grundlage des Arbeitsnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Tarifvertragsgesetzes. Diese Branchenmindestlöhne müssen von den jeweiligen Arbeitgebern der Branchen beachtet und eingehalten werden. Die Branchenmindestlöhne liegen in aller Regel oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Dies betrifft insbesondere

  • Bauhauptgewerbe,
  • Dachdeckerhandwerk,
  • Elektrohandwerk,
  • Gebäudereinigerhandwerk,
  • Pflegebranche

Auch die jeweiligen Erhöhungen in den jeweiligen Branchen müssen unbedingt beachtet und umgesetzt werden.

Die Einhaltung der jeweils einschlägigen Mindestlöhne wird durch den Zoll kontrolliert. Bei Verstößen drohen neben Nachzahlungsansprüchen insbesondere Bußgeldverfahren mit Bußgeldern in empfindlicher Höhe.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung ändert sich.

Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das kommende Jahr beschlossen. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung  ab dem 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro).

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

 

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

Rechengrößen ab 1. Januar 2021 im Überblick:

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung 7.100 Euro pro Monat 6.700 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.700 Euro pro Monat 8.250 Euro pro Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 in der Rentenversicherung 41.541 pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 Euro pro Monat 3.115 Euro pro Monat

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

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[1] Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2020, LEXinform 0457462

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