Lohn-Mandanteninformation Dezember 2022

von 28 Nov, 2022Lohninfos

Inflationsausgleichsprämie

Am 28.09.2022 hat jetzt die Bundesregierung die zuletzt im sog. dritten Entlastungspaket angekündigte Inflationsausgleichsprämie auf den parlamentarischen Weg gebracht und Eckpunkte fixiert. Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei die Inflationsausgleichsprämie gewähren. Diese ist in § 3 Nr. 11 c EStG neu geregelt.

  • Nach der Neuregelung sollen Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei ihren Arbeitnehmern gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Hierbei soll es sich um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nr. 11a EStG und zeitlich befristet.

 

  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

 

  • Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

 

  • Die Neuregelung soll für Arbeitgeberleistungen gelten, die „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Daher können entgelt- und sonstige vergütungsrelevante Leistungen, auf die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, nicht gekürzt und stattdessen die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.

 

Nächste Schritte und Bedeutung für die Praxis

Aus Sicht der Arbeitnehmer ist das Gesetzesvorhaben ein gutes Signal: Sofern die Arbeitgeber dieses zusätzliche Entlohnungsinstrument einsetzen, profitieren Arbeitnehmer von der Abgaben- und Steuerfreiheit, vereinnahmen also die Inflationsausgleichsprämie in der ausgezahlten Höhe netto. Das ist eine schöne Entlastung in einer Zeit steigender Preise.

Aus Arbeitgebersicht kann die Zahlung einer Prämie ebenfalls von Vorteil sein, weil der Arbeitgeber ebenfalls von der Sozialversicherungsfreiheit profitiert. Außerdem kann er über zusätzliche steuerfreie Prämienzahlungen lineare Gehaltserhöhungen teilweise substituieren, die das Personalkostenbudget belasten. Schließlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Prämie über mehrere Jahre gezielt zu verteilen, da die Prämie bis 31.12.2024 gezahlt werden kann, den Gesamtbetrag von EUR 3.000,00 je Mitarbeitenden aber nicht übersteigen darf.

Arbeitsrecht:

Die Arbeitgeber müssen bei der Gewährung das Gebot der Gleichbehandlung beachten.

 

Bewirtungen von Arbeitnehmern

 Nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen, deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer EUR 60,00 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitenden anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt (H 19.6 Abs. 2 „Arbeitsessen“ LStH).

Kurzübersicht:

 Entgelt LSt SV
Arbeitnehmerbewirtung pflichtig pflichtig
Arbeitnehmerbewirtung bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis EUR 60,00 frei frei
Arbeitnehmerbewirtung bei Betriebsveranstaltungen bis EUR 110,00 frei frei

 

Voraussichtliche Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2023

Die Beiträge und Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2023 belaufen sich auf:

Versicherungszweig und Zeitraum West (EUR) Ost (EUR)
Kranken- und Pflegeversicherung, jährlich 59.850,00 59.850,00
Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich 4.987,50 4.987,50
Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährlich 87.600,00 85.200,00
Renten- und Arbeitslosenversicherung, monatlich 7.300,00 7.100,00

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

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