Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Das Bundeskabinett hat den Weg für die Erhöhung des Mindestlohns freigemacht bzw. die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.
Hierzu teilte die Bundesregierung mit:
- Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.
- Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Kabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.
- Auch die Minijob-Grenze wird zum 01.01.2026 steigen. Aktuell liegt sie bei monatlich 556 Euro brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter
Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.
Das Niedersächsische Finanzgericht[1] entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026
Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 soll die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) steigen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben werden.
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.
Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.
Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).
Bundesarbeitsgericht Grundsatzurteil zu Equal Pay:
Ein besser verdienender Mann reicht
Gleiches Geld für gleiche Arbeit – dies gilt EU-weit. Das BAG hat dazu jetzt ein Grundsatzurteil getroffen: Klagt eine Frau, weil sie sich beim Entgelt gegenüber männlichen Kollegen benachteiligt sieht, muss sie sich nicht mit einem Mittelwert begnügen.
Sie darf zum Vergleich auch das Gehalt des Spitzenverdieners in der Gruppe der Männer heranziehen, die eine vergleichbare Tätigkeit wie sie ausüben, entschied das BAG (Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24).
Eine Frau aus der mittleren Führungsebene der Daimler Truck AG begehrt, beim Entgelt rückwirkend mit ihren männlichen Kollegen, die eine vergleichbare Tätigkeit verrichten, gleichgestellt zu werden. Dabei orientierte sie sich am Gehalt des Spitzenverdieners in der Riege der männlichen Abteilungsleiter bei Daimler Truck. Die Arbeitgeberin wies den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zurück: Die Frau arbeite einfach schlecht; sie werde daher auch schlechter bezahlt als die Arbeitnehmerinnen innerhalb der weiblichen Vergleichsgruppe.
LAG: Benachteiligung nicht überwiegend wahrscheinlich
Das LAG hatte die Klage auf einen Ausgleich der Entgeltdifferenz zu dem von der Frau benannten Spitzenverdiener in der Hauptsache abgewiesen: Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung dürfe man sich nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen hielt das LAG eine geschlechtsbedingte Benachteiligung hier nicht für überwiegend wahrscheinlich. Es fehle damit an einem Indiz im Sinne des § 22 AGG für eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Nur hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile könne die Frau eine Angleichung ihres Gehalts verlangen; der Höhe nach sah das LAG den Anspruch allerdings auf die Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe begrenzt.
BAG: Ein besser bezahlter Kollege reicht
Das BAG sieht das grundlegend anders (Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24). Es hat das Urteil des LAG in weiten Teilen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das LAG liege falsch, wenn es annehme, bei einer Entgeltgleichheitsklage müsse eine geschlechtsbedingte Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich sein. Ein solches Erfordernis wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar. Vielmehr könne eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts schon dann vermutet werden, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt.
Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist laut BAG für das Eingreifen der Vermutungswirkung völlig irrelevant. Hier habe die Arbeitnehmerin in Bezug auf den als Vergleich herangezogenen Mann genug Tatsachen angeführt, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen. Jetzt sei das LAG am Zug. Es müsse prüfen, ob Daimler Truck die Vermutung widerlegt hat. Daimler Truck könne dazu noch ergänzend vortragen.
Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen
an Mitarbeiter kein „Arbeitslohn“
In vielen Fällen der Nachfolgesuche werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters eingebunden. Dies erfolgt häufig dann, wenn der Unternehmer keinen leiblichen Nachfolger für die Leitung des Unternehmens nach seinem Eintritt in den Ruhestand oder auch nach seinem Tode hat.
Wenn in diesen Fällen ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, stellt sich sofort die Frage, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tatsächlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dies wäre häufig – insbesondere bei florierenden Unternehmen oder bei Kapitalgesellschaften mit guten Erträgen bzw. einem deutlich über dem Nennkapital liegenden Eigenkapital – für die beschenkten Mitarbeiter nicht zu finanzieren. Dann kann die Nachfolgefrage über die Einbindung von leitenden Mitarbeitern an der zu hohen Lohnsteuerbelastung scheitern.
In einem Fall, bei dem der Gesellschafter und seine Ehefrau an mehrere leitende Mitarbeiter Anteile an einer GmbH verschenkt hatten, sah das Finanzamt genau diese Rechtsfolge als gegeben an und versteuerte nach einer Lohnsteuerprüfung den gemeinen Wert der Anteile als Sachbezug. Das angerufene Finanzgericht Sachsen-Anhalt[2] (Az. 3 K 161/21) und im 2. Rechtszug auch der Bundesfinanzhof[3] (Az. VI R 21/22) entschieden jedoch, dass dann kein geldwerter Vorteil für die neuen Gesellschafter vorliegt, wenn dem Erwerb nicht eine Vergütung der bisherigen oder zukünftigen Arbeitsleistung zu Grunde liegt, sondern wenn eine Sonderrechtsbeziehung vorliegt. Diese sahen beide Gerichte in dem erkennbaren Motiv des Unternehmers nach einer Regelung der Nachfolgefrage. Insbesondere in der Gewährung einer Sperrminorität von über 25 % am Kapital und auch an den Stimmrechten, während der in der Branche nicht tätige Sohn entsprechend einen unter 75%-igen Anteil erhielt, war für den Bundesfinanzhof ein Indiz, dass keine Arbeitsleistungen abgegolten werden sollten. Die Anteilsübertragung konnte auch bei einer Kündigung der Arbeitnehmer nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des Bundesfinanzhofs für allgemein anwendbar erklärt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG gewährt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungshöhe des Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der Übertragung die Beteiligungsquote von 25 % nach § 13b Abs. 3 ErbStG überstieg. Für die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120 oder Frau Rechtsanwältin Ann-Christin Bach Tel.-Nr. 06421/4006-128.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Finanzgericht Niedersachsen, Urteil 3 K 10/24 vom 17.04.2024, LEXinform 5026910
[2] Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil 3 K 161/21 vom 27.04.2022; LEXinform 5024870
[3] Bundesfinanzhof, Urteil VI R 21/22 vom 20.11.2024; LEXinform 0954607
