Lohn-Mandanteninformation März/April 2026

von 2 März, 2026Lohninfos

Sachbezugswerte ab 01.01.2026

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 festgelegt. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt.

Alle Werte gelten bundesweit. Die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Im Jahr 2026 wird der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich, 71 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich

Ab 01.01.2026 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2026 9,50 Euro. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

 

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

 

Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2026 gestiegen

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres (18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr).

Zum 01.01.2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr und
  • 014 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen.

Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.[1]

 

Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforderungen Geldleistung oder Sachbezug

Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:

  • zweckgebundene Geldzahlungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
  • Geldgutscheine.

Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.

Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn die u. a. wichtigsten Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein berechtigt nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.

Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen ausschließlich andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen ansonsten als Sachbezug einzuordnende Gutscheine erfolgt.

Hinweis: Gutscheine von z. B. Rewe, die auch gegen einen anderen – nicht als Sachbezug anzusehenden Gutschein (z. B. einen Amazon-Gutschein) – eingelöst werden können, führen nicht zu einer Barlohneinordnung des ausgegebenen Gutscheins.

2. Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).

Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:

  • Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
  • ob Barauszahlung möglich war,
  • ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.

Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.

Hinweis

  • Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
  • Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
  • Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
  • Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120 oder Frau Rechtsanwältin Ann-Christin Bach Tel.-Nr. 06421/4006-128.

GWB GmbH & Co. KG
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
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[1] Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.12.2025, LEXinform 0467883

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