Lohn-Mandanteninformation Dezember 2024

von 3 Dez., 2024Lohninfos

Arbeitsrecht | Mindestlohn und Minijobs 2025 (Minijob-Zentrale)

Die Minijob-Zentrale informiert über bevorstehende Änderungen beim Mindestlohn und den Minijobs. Der Mindestlohn wird im Jahr 2025 auf 12,82 € pro Stunde angehoben. Damit steigt auch die hieran gekoppelte Verdienstgrenze bei den Minijobs von bisher 538 € auf 556 € pro Monat.

Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel ein Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen darf. Die monatliche Verdienstgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt, wird auch die Minijob-Grenze entsprechend angepasst.

Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde steigt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 von 538 € auf 556 € monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 €.

Trotz Erhöhung des Mindestlohns bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 556 € pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdient der Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob.

 

Phantomlohnfalle bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

Der Fokus der kommenden DRV-Prüfungen könnte auf dem sogenannten Phantomlohn liegen. Der Phantomlohn ist ein komplexes Thema. Der etwas sperrige Begriff bezeichnet die Herausforderung, beim Berechnen von Beiträgen und der Beurteilung von Versicherungsverhältnissen zwischen gezahltem und geschuldetem Arbeitslohn zu unterscheiden. Es handelt sich um einen Lohn oder häufiger Lohnbestandteile, die nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Arbeitnehmende darauf einen Rechtsanspruch hat. In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip, und nicht das Zuflussprinzip.

Einfach gesagt wird hier bei einer Betriebsprüfung der DRV die Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Arbeitsentgelt ermittelt und nachverbeitragt. Dem Arbeitgeber drohen also hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und er trägt in diesem Fall sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge. Besonders kritisch ist dieser Sachverhalt bei geringfügig Beschäftigten. Bei den sogenannten Minijobbern kann die Berücksichtigung des geschuldeten Entgelts durch die DRV-Prüfung zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (ab 2025 von EUR 556,00) und damit zur Sozialversicherungspflicht führen. Achten Sie daher immer darauf, dass die Ansprüche auf Urlaubs- und Feiertagslohn sowie Lohnfortzahlung den geringfügig Beschäftigten ebenso ausgezahlt werden wie den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Dies muss auch auf dem entsprechenden Stundenzettel ersichtlich sein. Auch Arbeitsverträge sind für Ihre geringfügig Beschäftigten dringend erforderlich. Ansonsten wird, zumindest bei Arbeit auf Abruf (nach Bedarf), von einer wöchentlichen Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden ausgegangen, was auch zur Sozialversicherungspflicht führt.

 

Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)[1] hat die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025 festgesetzt. Zudem wurde der Referentenentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2025 festgelegt werden. Beide Verordnungen müssen durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 noch endgültig verabschiedet werden, mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen.

Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. Für die Anhebung der Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurde eine Lohnzuwachsrate von 6,44 % ermittelt. wodurch sich auch die Rechengrößen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 deutlich erhöhen.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen festgelegt. Hierfür wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und Bezugsgröße (Ost) schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die jährlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass ab dem Jahr 2025 die bisherige Rechtskreistrennung (Ost/West) bei den Sozialversicherungsgrößen entfällt.

Für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern monatlich 7.550 Euro monatlich bzw. jährlich 90.600 Euro (Jahr 2024). In den neuen Bundesländern gilt für das Jahr 2024 eine geringere Beitragsbemessungsgrenze; sie beträgt jährlich 89.400 Euro bzw. monatlich 7.450 Euro (Jahr 2024). Für das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. auf jährlich 96.600 Euro (Jahr 2025). In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bundeseinheitlich 118.800 Euro jährlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.

Für den Bereich der Kranken- und Pflegversicherung galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich von bisher jährlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf jährlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und sich freiwillig oder privat krankenversichern können. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Ab dem 01.01.2025 wird diese von bisher 62.100 Euro (Jahr 2024) auf 66.150 Euro angehoben.

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen aus. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße i. H. von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich.

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120 oder Frau Rechtsanwältin Ann-Christin-Bach, Tel.-Nr. 06421/4006-128.

Mit freundlichen Grüßen

GWB Boller & Partner mbB

[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 03.09.2024, LEXinform 0466257

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