Lohn-Mandanteninformation Februar 2017

von 14 Feb, 2017Lohninfos

Gewährung von Vorteilen aus einem Bonusprogramm ist Arbeitslohn

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile, die einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Dazu zählen neben den Geld- oder Sachbezügen alle geldwerten Vorteile, die den Arbeitnehmer objektiv bereichern, für ihn also einen wirtschaftlichen Wert haben. Zum Arbeitslohn kann auch zählen, was dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite in Geld oder als geldwerter Vorteil für die Beschäftigung zufließt.

Das Hessische Finanzgericht[1] hat entschieden, dass die Gewährung von Vorteilen aus einem Bonusprogramm von dritter Stelle steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Die Lohnversteuerung ist im Zeitpunkt der Einlösung der Bonuspunkte vorzunehmen. Eine Steuerbefreiung wie z. B. für Trinkgelder oder Sachprämien kommt nach dieser Entscheidung für Vorteile aus einem Bonusprogramm nicht in Betracht.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber erst die ihm vom Abwickler des Bonusprogramms in Rechnung gestellten Prämien pauschal mit 30 % versteuert und später diese Pauschalierungsanträge zurückgenommen. Diese Pauschalierung[2] ist u. a. möglich bei Sachzuwendungen (z. B. Geschenke) an Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann der Antrag auf Pauschalierung nicht widerrufen werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Unwirksame Kündigung bei Arbeitnehmerüberwachung mit Keylogger

Eine Softwarefirma kontrollierte heimlich die Tätigkeit eines bei ihr beschäftigten Webentwicklers mithilfe eines Keyloggers, einer Software, die sämtliche Tastaturbewegungen protokolliert und Screenshots aufzeichnet. Danach warf sie ihm vor, er habe während der Arbeitszeit den Dienst-PC für außerdienstliche Tätigkeiten genutzt, indem er elektronisch Aufträge für den väterlichen Logistikbetrieb verwaltet und ein Computerspiel entwickelt habe. Der Arbeitnehmer räumte ein, täglich bis zu zehn Minuten für seinen Vater gearbeitet und im Verlauf von Arbeitspausen insgesamt drei Stunden an dem Spiel gearbeitet zu haben. Die Softwarefirma kündigte ihm fristlos[3] und hilfsweise ordentlich. Zum Beweis seines Fehlverhaltens berief sie sich auf Daten, die sie durch den Einsatz des Keyloggers erlangt hatte.

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm[4] in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied. Die Installation des Keyloggers stelle einen tiefgreifenden, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[5] dar. Die damit gewonnenen Erkenntnisse könnten deshalb im Prozess nicht verwertet werden. Die somit nur verbleibenden, vom Arbeitnehmer zugestandenen Pflichtverletzungen rechtfertigten mangels Abmahnung weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung.

Fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsums rechtmäßig

Das Bundesarbeitsgericht[6] hat entschieden, dass einem Berufskraftfahrer, der Amphetamine und Methamphetamine (Crystal Meth) konsumiert, fristlos gekündigt werden darf. Der betreffende Fahrer hatte an einem Samstag im privaten Bereich solche Drogen zu sich genommen und war am darauf folgenden Montag wieder Lkw gefahren. Bei einer Polizeikontrolle wurde sein Drogenkonsum festgestellt. Sein Arbeitgeber entließ ihn daraufhin fristlos.[7] Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg, weil nicht bewiesen worden sei, dass der Fahrer am Montag fahruntüchtig gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Urteile auf. Es entschied, in den Urteilen seien die sich aus der Einnahme solcher Drogen für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt worden.

Verbilligter Kaufpreis von GmbH‑Anteilen kann Arbeitslohn sein

A war Geschäftsführer der X‑GmbH, an der er zu 5 % und die Y‑GmbH zu 85 % beteiligt waren. A war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der H‑GmbH. Die H kaufte von Y 10 % der X‑Anteile zu einem Kaufpreis von 200.000 €. Das Finanzamt bewertete diese Beteiligung mit 450.000 € und meinte, die Differenz von 250.000 € sei Arbeitslohn des A, den er als Geschäftsführer der X erhalten habe und somit einkommensteuerpflichtig. Hiergegen wehrte sich A, weil er meinte, Vorteile und somit Arbeitslohn könnten grundsätzlich nur von X als Arbeitgeber gezahlt werden. Der Vorteil sei – wenn überhaupt – von Y gewährt worden, zu der er aber in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Es fehle somit der sog. Veranlassungszusammenhang.

Der Bundesfinanzhof[8] entschied, dass die verbilligte Überlassung der X‑Anteile steuerpflichtiger Arbeitslohn des A ist. Ausschlaggebend war, dass die Y den Anteilserwerb der X‑Anteile nur Angestellten der Y und der H‑GmbH angeboten hatte. Außerdem war der Wertunterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert so eklatant, dass Arbeitslohn vermutet werden kann; denn wäre A nicht gleichzeitig Gesellschafter der H und Geschäftsführer der X gewesen, wäre der Kaufpreis nach Auffassung des Gerichts nicht so niedrig gewesen. Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt noch entscheiden muss, ob die X‑Anteile tatsächlich 450.000 € wert waren.

Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu.

Der Mehrheitsgesellschafter und alleinige Geschäftsführer (Arbeitnehmer) der A‑GmbH hatte früher von der GmbH eine Pensionszusage erhalten. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Gesellschafter die B‑GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile der A‑GmbH die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B‑GmbH mit der A‑GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Arbeitnehmer stimmte der Übertragung zu. Finanzamt und Finanzgericht sahen die Ablösezahlung als Arbeitslohn an.

Der Bundesfinanzhof[9] sah dies anders. Die bloße Erteilung einer Pensionszusage führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Daran hat sich durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert. Durch die Zahlung der Ablöse erfüllte die A‑GmbH noch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern einen solchen der B‑GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.

Anders ist das Ergebnis, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liegt.

Sachgrundlose Befristung für fünf Jahre – per Tarifvertrag wirksam

In einem Tarifvertrag[10] darf geregelt werden, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit befristet werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[11] entschieden. Zwar sehe eine gesetzliche Vorschrift eine solche Befristung nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren durch höchstens dreimalige Verlängerung vor,[12] das Gesetz enthalte aber auch eine Ausnahmevorschrift, wonach die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden dürfen.[13] Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum sei jedenfalls nicht überschritten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Verlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     Hessisches FG, Urt. v. 13.04.2016, 7 K 872/13, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 25/16), EFG 2016, S. 1705, LEXinform 5019329.
[2]     § 37b EStG.
[3]     § 626 Abs. 1 BGB.
[4]     LAG Hamm, Urt. v. 17.06.2016, 16 Sa 1711/15, (Rev. zugel.), LEXinform 4035585.
[5]     Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und § 32 Abs. 1 sowie § 4a Abs. 1 BDSG.
[6]     BAG, Urt. v. 20.10.2016, 6 AZR 471/15, LEXinform 1657810.
[7]     § 626 Abs. 1 BGB.
[8]     BFH, Urt. v. 01.09.2016, VI R 67/14, DStR 2016, S. 2638, LEXinform 0950058.
[9]     BFH, Urt. v. 18.08.2016, VI R 18/13, DStR 2016, S. 2635, LEXinform 0929727.
[10]    Im vorliegenden Fall dem Manteltarifvertrag zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE).
[11]    BAG, Urt. v. 26.10.2016, 7 AZR 140/15, LEXinform 0445298.
[12]    § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.
[13]    § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

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