Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Die Bundesregierung hat daher die Zugangerleichterungen für die Kurzarbeit noch einmal verlängert. Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Das geht aus der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor, die noch im Juni 2021 in Kraft treten soll.
Bereits Ende vergangenen Jahres sind das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld in Kraft getreten.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (Referentenentwurf vom 18. März 2021) wurde der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate bis Ende Juni 2021 erweitert.
Mit der am 9. Juni 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (Referentenentwurf vom 21. Mai 2021) werden die Zugangserleichterungen nun erneut um drei Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.
Fristverlängerung beim Corona-Bonus
Die Auszahlungsfrist für den sog. Corona-Bonus wird erneut verlängert. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundesrat am 28.5.2021 final beschlossen.
Hintergrund: Nach derzeitiger Rechtslage ist die steuerfreie Auszahlung des sog. Corona-Bonus an Arbeitnehmer i.H. von max. 1500 € bis zum 30.6.2021 möglich (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021). Diese Frist ist nun zum zweiten Mal verlängert worden und zwar bis zum 31.3.2022.
Hinweis: Erhöht wird der Bonus durch die Firstverlängerung nicht. Allerdings kann die Sonderzahlung in mehreren Teilbeträgen an Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen
Bezugs von Kurzarbeitergeld
Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern[1] wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 02.08.2021 ist.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei – dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus
Die Corona-Krise stellt viele Ausbildungsbetriebe vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt Ihren Betrieb mit der Ausbildungsprämie (plus), wenn Sie die Anzahl Ihrer Ausbildungsplätze halten oder sogar erhöhen.[2]
Die Ausbildungsprämie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten. Trifft das auf Ihren Betrieb zu, können Sie die Prämie erhalten, wenn Folgendes zutrifft: Ihr Betrieb ist in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen, schließt aber dennoch genauso viele Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2020/2021 ab, wie im Durchschnitt der Jahre 2017/2018 bis 2019/2020. Die Prämie ist ein einmaliger Zuschuss von 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag.
Alternativ gibt es die Ausbildungsprämie plus, wenn Sie die Anzahl der Ausbildungsplätze in Ihrem Betrieb erhöhen, indem Sie zusätzliche Ausbildungsverträge schließen. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 3.000 Euro je zusätzlichem Ausbildungsvertrag.
Auch neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für Berufsausbildungen, die im Betrieb fortgesetzt werden (sogenannte Ausbildungswechsler), können mit den oben genannten Prämien bezuschusst werden – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Beide Zuschüsse, Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus, werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.
Gehört Ihr Betrieb einem Franchise-Unternehmen an, wird er in der Regel nicht dem Gesamtunternehmensverbund zugerechnet, sondern einzeln bewertet.
Wichtig: Es werden nur Ausbildungsverhältnisse gefördert, die zwischen 24. Juni 2020 und 31. Mai 2021 begonnen haben beziehungsweise beginnen. Informationen zu den Förderungen von Ausbildungsverhältnissen ab dem 1. Juni 2021 finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Voraussetzungen
Um die Ausbildungsprämie oder die Ausbildungsprämie plus erhalten zu können, muss Ihr Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür muss mindestens eines der folgenden Kriterien gelten:
Zahlung von Kurzarbeitergeld
Dem Betrieb wurde seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gezahlt.
Umsatzrückgang
Der Umsatz Ihres Betriebes ist seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 entweder in 2 aufeinanderfolgenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten um durchschnittlich 50 Prozent zurückgegangen oder in 5 zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten um durchschnittlich 30 Prozent zurückgegangen. Bei einem Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021 genügt ein Einbruch des Umsatzes seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019.
Wurde Ihr Betrieb nach April 2019 gegründet, kann der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.
Wichtig: Neben den oben genannten Voraussetzungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Bundesprogramms. Diese erfahren Sie auf der Seite: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“. Sie finden dort auch die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bundesprogramm.
Einschränkung
Ausbildungen werden nicht bezuschusst, wenn die Auszubildenden Ehegatten oder Verwandte ersten Grades der Betriebsinhaberin oder des -inhabers sind. Jedoch werden diese Ausbildungsverhältnisse bei der Berechnung der Anzahl der Ausbildungsplätze berücksichtigt.
Frist für den Antrag
Stellen Sie den Antrag spätestens 3 Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde.
Neue Regelungen ab dem 1. Juni 2021
Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, erhöht sich die Förderung auf 4.000 Euro (Ausbildungsprämie) beziehungsweise 6.000 Euro (Ausbildungsprämie plus).
Zudem können ab diesem Zeitpunkt Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 08.03.2021, LEXinform 0460247
[2] Unter https://www.arbeitsagentur.de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern/ausbildungspraemie finden Sie weitere Hinweise und die jeweiligen Formulare.