Lohn-Mandanteninformation Oktober 2017

von 2 Okt, 2017Lohninfos

Sozialversicherungsbeitragspflicht bei lohnsteuerfreien und pauschal versteuerten Einnahmen

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass durch das 5. SGB IV – Änderungsgesetz § 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert worden ist.

Generell führt eine Lohnsteuerfreiheit oder Pauschalversteuerung bestimmter im Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 der SvEV genannten Bezüge nur dann zur Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV, soweit diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuert werden. Dabei handelt es sich nach dem Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 der SvEV z. B. um die folgenden Entgeltbestandteile:

  1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge und ähnliche Zuschüsse, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
  2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23 a SGB IV sind,
  3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG,
  4. Beiträge nach § 40 b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,

4 a.  Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40 b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,

  1. Sachprämien nach § 37 a EStG.

Eine im Nachhinein erfolgte lohnsteuerfreie Belassung oder Pauschalversteuerung dieser Bezüge führt nur bis zum Ende des Abrechnungszeitraums am 28.02. des Folgejahres zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Werden diese Bezüge jedoch erst nach dem 28.02. des Folgejahres, also nach dem Verstreichen des Abrechnungszeitraums und der Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuert, etwa weil der Arbeitgeber eine Rechnung für eine Betriebsveranstaltung, z. B. für eine Weihnachtsfeier, erst im April des Folgejahres erhält, so ist dieser Bezug beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 

Steuerbegünstigte Abfindung bei Vorliegen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften.

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz (sog. Fünftelregelung).[1]

Die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses stellt i. d. R. eine solche Entschädigung dar. Die Abfindung kann ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.

In einem vom Finanzgericht Münster[2] entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Konflikten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorzeitig beendet. Das Gericht entschied, dass die Abfindung ermäßigt besteuert werden kann. Der einvernehmliche Auflösungsvertrag schließe die ermäßigte Besteuerung nicht aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Besteuerung der Dienstwagen- überlassung nebst Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Er musste allerdings jährlich 3.200 € zu den Autokosten beitragen, die restlichen Kosten trug der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1 %‑Regelung mit jährlich 9.600 €. Aufgrund der Zuzahlung des Arbeitnehmers unterwarf der Arbeitgeber nur die Differenz von 6.400 € der Lohnsteuer. Mit seiner Einkommensteuererklärung legte der Arbeitnehmer dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor. Danach betrug der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nur 3.000 €. Weil dieser Betrag niedriger als seine Zuzahlung war, meinte er, die Differenz von 200 € müsse sein Einkommen zusätzlich mindern.

Der Bundesfinanzhof[3] sah dies anders. Die Zuzahlung kann nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils einkommensmindernd abgezogen werden. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils scheidet aus.

Darüber hinaus machte der Bundesfinanzhof darauf aufmerksam, dass die Fahrtenbuchmethode nur in Verbindung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch anzuerkennen sei. Dieses ist u. a. zeitnah, in geschlossener Form und vollständig zu führen. Beschränken sich z. B. die Angaben zu den Fahrtzielen auf abgekürzte Ortsnamen ohne Bezeichnung einer bestimmten Adresse und sind auch die aufgesuchten Geschäftspartner oder Kunden regelmäßig nur mit Abkürzungen angegeben, können erhebliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit bestehen.

Tipp: Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, weil die 1 %‑Regelung ungünstiger ist, kann dies bereits bei den laufenden Entgeltabrechnungen lohnsteuermindernd berücksichtigt werden. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %‑Regelung zum Fahrtenbuch ist bei demselben Fahrzeug nicht zulässig. Nur wenn ein anderer Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, kann die Methode wieder neu gewählt werden.

 

Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen

Zwei Änderungsgesetze[4] bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:

Lohnsteuer

  • Lohnsteuer‑Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.[5]
  • Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.[6]

 

Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht[7] hat das seit dem 10. Juli 2015 geltende Gesetz zur Tarifeinheit[8] als weitgehend verfassungsgemäß eingestuft. Das Gesetz sieht vor, dass bei kollidierenden Tarifverträgen in einem Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen Tarifvertrags im Betrieb die meisten Mitglieder hat.[9]

Das Gericht sah hierin keinen unzumutbaren Eingriff in die Rechte kleinerer Gewerkschaften.[10] Unvereinbar mit der Verfassung sei das Gesetz nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Insofern muss der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine andere Lösung finden.

Bis zu einer Neuregelung darf das Gesetz daher nur mit der Maßgabe angewendet werden, dass die Verdrängungswirkung des von der mitgliederstärksten Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags erst in Betracht kommt, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

 

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     § 34 Abs. 1 EStG.
[2]     FG Münster, Urt. v. 17.03.2017, 1 K 3037/14, (Rev. eingel., Az. BFH: IX R 16/17), EFG 2017, S. 1096, LEXinform 5020223.
[3]     BFH, Urt. v. 15.02.2017, VI R 50/15, BFH/NV 2017, S. 1155, LEXinform 0950537.
[4]     Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, BStBl 2017 I, S. 890, LEXinform 0444833; Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, BGBl 2017 I, S. 2074, LEXinform 0445630.
[5]     § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG.
[6]     § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
[7]     BVerfG, Urt. v. 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16, LEXinform 1661873.
[8]     Gesetz zur Tarifeinheit v. 03.07.2015, BGBl. 2015 I S. 1130, LEXinform 9122065.
[9]     § 4a TVG.
[10]    Art. 9 Abs. 3 GG.

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