Erbrechtliche Qualifikation des pauschalen Zugewinnausgleichs im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 1 BGB

von 20 Apr, 2019Steueroptimierung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache „Doris Mahnkopf“ (Aktenzeichen: C-558/16) entschieden, dass der nach § 1371 Abs. 1 BGB vorgesehene pauschale Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten als erbrechtliche Vorschrift zu qualifizieren ist. Die Entscheidung erfolgte entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung in der Literatur und kann bei internationalen Erbfällen eine Vielzahl von Praxisproblemen auslösen:

Hintergrund: Nach § 1371 Abs. 1 BGB steht dem überlebenden Ehegatten ein pauschaler Zugewinn in Höhe von ¼ des Nachlasses zu, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dies kann in allen Fällen ein Problem werden, wenn Eheleute zwar nach dem deutschen Güterrecht im Zugewinngemeinschaft leben, aber das Erbrecht eines anderen Staates Anwendung findet, z. B. infolge der EU-Erbrechtsverordnung oder den Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes, wenn danach ausländisches Erbrecht Anwendung findet.

Daher sollten alle Ehegatten, bei denen die Anwendung eines ausländischen Erbrechtes wie auch ausländischen Ehegüterrechtes Anwendung finden könnte (z. B. bei gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland, mehrfacher Staatsangehörigkeit) darauf achten, dass diese Rechtsfragen geprüft und entsprechend den Vorstellungen abgestimmt werden. Um Problemen vorzubeugen empfiehlt es sich daher regelmäßig, bei Ehen mit Auslandsbezug einen Erbvertrag aufzusetzen, der durch eine Rechtswahlklausel die Parallelität zwischen dem Ehegüter- und Erbrecht soweit wie möglich sicherstellt. Dabei sind auch die Neuregelungen der ab 2019 geltenden EU-Güterrechtsverordnung zu beachten.

Weitere Konsequenzen der EuGH-Entscheidung sind noch nicht geklärt, insbesondere die Frage, ob die steuerrechtlichen Regelungen des steuerfreien Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG auf einen (deutschen) Erbfall Anwendung finden, wenn diese sich entsprechend der EuGH-Entscheidung nach ausländischem Erbrecht abwickeln sollte. Auch die erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte lassen es daher geboten erscheinen, über eine entsprechende Rechtswahl nachzudenken.

Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Erwin Löber gerne zur Verfügung.

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