Lohn-Mandanteninformation Dezember 2019

von 2 Dez, 2019Lohninfos

Neuer Mindestlohn ab 2020

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2020 auf mindestens € 9,35 je Stunde.

Verträge und Vergütungen auf dem bisherigen Niveau des Mindestlohns von € 9,19 je Stunde sind daher entsprechend anzupassen.

Besonders wichtig sind die Auswirkungen bei Minijobs (geringfügige Beschäftigung). Der gestiegene Mindestlohn betrifft auch Minijobber. Bei Minijobbern mit bisher einem Stundenlohn von € 9,19 bzw. unter € 9,35 tritt die Lohnerhöhung zum 01.01.2020 ein. Wenn mit dem bisherigen Mindestlohn bereits die Grenze der geringfügigen Beschäftigten von € 450,00 nahezu erreicht ist, muss der entsprechende Vertrag zur Beibehaltung des Status als Minijobber angepasst und gegebenenfalls die Arbeitszeit reduziert werden. Bitte beachten Sie dies.

In verschiedenen Branchen bestehen zudem Branchen-Mindestlöhne. Auch dort steigen zum 01.01.2020 in verschiedenen Branchen, beispielsweise Gebäudereinigerhandwerk und Pflegebranche die Branchenmindestlöhne. Dies ist je nach Branchenzugehörigkeit ebenfalls zu beachten.

Bei Rückfragen stehen Ihre Lohn-Sachbearbeiter/innen gerne zur Verfügung.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2020

Ab 1. Januar 2020 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:[1]

2020

monatlich

2019

monatlich

2020

jährlich

2019

jährlich

West
Krankenversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Pflegeversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Rentenversicherung 6.900,00 € 6.700,00 € 82.800,00 € 80.400,00 €
Arbeitslosenversicherung 6.900,00 € 6.700,00 € 82.800,00 € 80.400,00 €
Ost
Krankenversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Pflegeversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Rentenversicherung 6.450,00 € 6.150,00 € 77.400,00 € 73.800,00 €
Arbeitslosenversicherung 6.450,00 € 6.150,00 € 77.400,00 € 73.800,00 €

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 62.550,00 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 56.250,00 €.

 

Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück

Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.

Der Bundesfinanzhof[2] folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen werden.

 

Urlaubsansprüche bei Verringerung der Wochenarbeitstage und bei Sonderurlaub

Aufgrund der Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen verständigte sich eine Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung fand,[3] mit ihrem Arbeitgeber darauf, im Jahr 2014 statt an fünf nur an drei Tagen in der Woche zu arbeiten. Später erhielt sie 21 Monate unbezahlten Sonderurlaub. Nach dem Ende des Sonderurlaubs machte sie 35 Urlaubstage für die Jahre 2014 und 2015 geltend, die zu gewähren der Arbeitgeber aber ablehnte.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht[4] entschied. Dabei führte das Gericht aus, dass sich bei einer unterjährigen Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage der Urlaubsanspruch entsprechend reduziert. Außerdem entschied das Gericht, dass für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen anzusetzen. Grund dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Sonderurlaubsvereinbarung während des gesamten Zeitraums ruhe. Die Anwendung des Tarifvertrags verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag

Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. So entschied das Bundessozialgericht[5] im Fall eines Arbeitsuchenden, der an einem Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel.

Zwar war der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente aber nicht nur seinem eigenen Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollte dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Sie hatte deshalb für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert.

 

Altersgrenze für den Anspruch auf Betriebsrente ist keine Diskriminierung

Die Beschäftigten eines Arbeitgebers hatten Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn sie bei ihm mindestens zehn Jahre tätig waren und sie bei der Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Eine Frau, die mit der Geburt ihres Kinds zunächst aus dem Arbeitsleben ausgeschieden war, nahm ihre Tätigkeit bei dem Arbeitgeber im Alter von 51 Jahren und vier Monaten auf. Sie beanspruchte später Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die Altersgrenze ab. Die Arbeitnehmerin berief sich auf Diskriminierung wegen Alters und Geschlechts und klagte.

Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos. Auch die von ihr erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.[6] Das Bundesverfassungsgericht[7] entschied, dass sie durch die Altersgrenze nicht diskriminiert werde. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor. Der Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung hat alle Beschäftigten getroffen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs ihre Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgeber aufnahmen. Ferner war das Kind, als die Klägerin ihre Beschäftigung aufnahm, bereits 25 Jahre alt gewesen und hatte über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     Gesetzgeber, Referentenentwurf zur Sozialversicherungs‑Rechengrößenverordnung 2020 v. 06.09.2019, LEXinform 0450272.
[2]     BFH, Urt. v. 03.07.2019, VI R 36/17, BFH/NV 2019, S. 1295, LEXinform 0951474.
[3]     Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L) v. 12.10.2006.
[4]     BAG, Urt. v. 19.03.2019, 9 AZR 406/17, BB 2019, S. 2163, LEXinform 1677724.
[5]     BSG, Urt. v. 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, LEXinform 0450183.
[6]     Art. 3, Art. 6 GG.
[7]     BVerfG, Beschl. v. 23.07.2019, 1 BvR 684/14, NZA 2019, S. 1270, LEXinform 1678568.

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