Lohn-Mandanteninformation Mai 2017

von 2 Mai, 2017Lohninfos

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %‑Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf[1].

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof[2] sah dies in 2013 anders.

 

Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende

Das Finanzgericht München[3] musste über den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines Projektleiters entscheiden.

Der Projektleiter betreute internationale Bauprojekte und musste im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar sein. Da er das Betriebsgelände am Wochenende nicht betreten durfte, konnte er seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzen. Für sein häusliches Arbeitszimmer konnte er folglich mangels anderen Arbeitsplatzes bis zu 1.250 € der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Ausführungen des Gerichts, wenn er dort an den Wochenenden mit einem vom Arbeitgeber gestellten EDV‑System, bestehend aus Laptop und Dockingstation sowie einer gesicherten Datenleitung nebst notwendiger Software, gesicherten Zugriff auf seine auf dem Server des Arbeitgebers hinterlegten Arbeitsunterlagen hat.

Insoweit ist unerheblich, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers notwendig ist. Ob Werbungskosten getätigt werden, unterliegt grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind.

 

Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf[4] hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

 

Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten.[5] Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.[6]

Praxistipp: Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss gezahlt und später abgerechnet werden. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.

 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sog. 1 %‑Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen.

In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs[7] der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder einzelne individuell getragene Kosten handelt.

Übersteigen die selbst getragenen Kosten den Wertansatz für die private Kfz‑Nutzung, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine derartige Überzahlung auf private Ursachen zurückzuführen ist.

 

Einwand des Rechtsmissbrauchs bei nicht ernsthaften Bewerbungen

Erfolgt eine Bewerbung nur mit dem Ziel, den formalen Status als Bewerber zu erhalten, um nach Ablehnung eine Entschädigung geltend zu machen und nicht, um die ausgeschriebene Stelle zu erlangen, kann das Entschädigungsverlangen rechtsmissbräuchlich sein.

Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht. Auf einen solchen kann aber nicht bereits deshalb geschlossen werden, weil eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versendet, mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder sich häufig auf Stellenausschreibungen bewirbt, die auf den ersten Blick den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschrieben.

So entschied das Bundesarbeitsgericht[8] im Fall eines 1953 geborenen Rechtsanwalts, der sich auf die Stellenausschreibung einer Anwaltssozietät beworben hatte, in der ausdrücklich ein Rechtsanwalt mit erster Berufserfahrung oder auch ein Berufsanfänger gesucht wurde.

 

Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit

Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Personennahverkehrs begehrte vor Gericht die Feststellung, dass Umkleide- und Wegezeiten des Fahrpersonals zwischen dem Fahrzeug und dem Betriebshof keine Arbeitszeiten sind und dem Betriebsrat hier keine Mitbestimmungsrechte zustehen.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht[9] befand. Diese Zeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit zur betrieblichen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn über die Dienstkleidung die Möglichkeit einer Zuordnung zum Arbeitgeber besteht und eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit zählt dann auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer sich entscheiden, die Dienstkleidung nicht im Betrieb, sondern zuhause an- und abzulegen. Dann ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg nicht ausschließlich fremdnützig.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     FG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2017, 10 K 1932/16, EFG 2017, S. 458, LEXinform 5019819.
[2]     BFH, Urt. v. 21.03.2013, VI R 26/10, BFH/NV 2013, S. 1396, LEXinform 0927863.
[3]     FG München, Urt. v. 27.08.2016, 15 K 439/15, LEXinform 5019737.
[4]     FG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2016, 1 K 2470/14, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 1/17), EFG 2017, S. 315, LEXinform 5019733.
[5]     § 3b Abs. 1 Satz 1 EStG.
[6]     BFH, Urt. v. 29.11.2016, VI R 61/14, DB 2017, S. 520, LEXinform 0950004.
[7]     BFH, Urt. v. 30.11.2016, VI R 49/14, DStR 2017, S. 374, LEXinform 0934934 und VI R 2/15, DStR 2017, S. 371, LEXinform 0950112.
[8]     BAG, Urt. v. 11.08.2016, 8 AZR 809/14, LEXinform 1658324.
[9]     BAG, Beschl. v. 17.11.2015, 1 ABR 76/13, NZA 2016, S. 247, LEXinform 5214612.

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