Lohn-Mandanteninformation November 2018

von 1 Nov, 2018Lohninfos

Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger als Arbeitgeber mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen und den Arbeitslohn als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

An die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses werden strenge Anforderungen gestellt:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag.
  • Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten.
  • Der Arbeitslohn des mitarbeitenden Ehegatten darf den Betrag nicht übersteigen, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde.
  • Die Auszahlung der Vergütung und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sind erforderlich.

Ein Arbeitnehmer (Obergerichtsvollzieher) hatte mit seiner Ehefrau einen Ehegatten-Unterarbeitsvertrag geschlossen. Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[1] erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, weil die tatsächliche Durchführung nicht nachgewiesen wurde. Allein von der Ehefrau erstellte Stundenzettel sind nach Auffassung des Gerichts weder ausreichend noch aussagekräftig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice

Ein Vertriebsleiter vermietete die Einliegerwohnung in seinem selbst bewohnten Haus als Homeoffice an seinen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war an den Arbeitsvertrag des Vertriebsleiters gebunden. In seiner Einkommensteuererklärung machte er einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung von rund 30.000 € geltend. Ein Großteil der Kosten entfiel auf die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers der Einliegerwohnung. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Der Bundesfinanzhof[2] stellte klar, dass in diesem Fall eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vorliegt. Anders als bei der Vermietung von Wohnungen ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien jedoch nicht typisierend davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Vielmehr ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine einzelfallbezogene Überschussprognose zu prüfen. Nur wenn diese insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt, ist das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen und die Werbungskosten können in der beantragten Höhe abgezogen werden.

Hinweis: Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesministerium der Finanzen[3], das auch bei der Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

 

Erforderliche Absicherung im Statusfeststellungsverfahren

Wird der sozialversicherungsrechtliche Status eines Beschäftigten in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit Aufnahme der Tätigkeit.

Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann der Beginn der Versicherungspflicht ‑ bei Zustimmung des Beschäftigten ‑ bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung aufgeschoben werden.[4] Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass eine anderweitige Absicherung vorliegt, die mindestens dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht geregelten Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entspricht. Eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ist hingegen nicht notwendig. (Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts[5])

Keine Abrundung von Urlaubstagen

Eine Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist dem Arbeitgeber regelmäßig verwehrt. Das hat das Bundesarbeitsgericht[6] entschieden.

Einer Fluggastkontrolleurin standen laut Tarifvertrag 28,15 Urlaubstage zu. Die Arbeitgeberin gewährte ihr aber nur 28 Urlaubstage und vertrat die Auffassung, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, könnten aus Praktikabilitätsgründen abgerundet werden.

Dem widersprach das Gericht. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch der einschlägige Manteltarifvertrag enthielten Regelungen, die eine Abrundung erlaubten. Die Arbeitgeberin hatte der Fluggastkontrolleurin daher Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.

 

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden.[7] Dies gilt, soweit die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten[8]:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern.[9] Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.[10] Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.[11]

 Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln[12] gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Berücksichtigung von Versandkosten bei der 44 €-Sachbezugsfreigrenze

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern monatlich Sachprämien, die dieser bei einem Unternehmen für jeweils 43,99 € zuzüglich einer Versand- und Handlingpauschale von 6 € bestellte. Das Finanzamt rechnete die Pauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Weil dadurch die 44 €-Freigrenze überschritten war, erließ es gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Der Bundesfinanzhof[13] stellte fest, dass die Versand- und Handlingkosten nicht zum Endpreis gehören, mit dem der Sachbezug zu bewerten ist.[14] Vielmehr handelt es sich dabei um einen weiteren Sachbezug, sofern auch der Arbeitnehmer diese Kosten aufwenden müsste. Ist der Versand folglich als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung bei der Berechnung der 44 €-Freigrenze zum Warenwert hinzu.

Im entschiedenen Fall sah es das Gericht zudem als unwahrscheinlich an, dass bei den verschiedenen Sachprämien stets der gleiche abgerechnete Betrag von 43,99 € den jeweiligen Marktpreis darstellte. Für die Bewertung des Sachbezugs ist daher im Weiteren der niedrigste Einzelhandelsverkaufspreis festzustellen.

 

Scheinselbstständigkeit eines Krankenpflegers

Personen, die unselbstständig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[15] Anhaltspunkte für eine unselbstständige Beschäftigung sind u. a. die weisungsgebundene Tätigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Diese liegt vor, wenn der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Die für das Sozialversicherungsrecht entscheidende Abgrenzung zur Selbstständigkeit erfolgt nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen, nach denen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können, sondern durch Beurteilung der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Einzelfall.

So entschied das Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen[16] im Fall eines Krankenpflegers, der als Honorarkraft in einem neurologischen Fachkrankenhaus tätig war und sich dabei nach Dienstplänen, Schichtzeiten, patientenbezogenen Therapieplänen und ärztlichen Vorgaben richten musste. Der Krankenpfleger konnte seine Tätigkeit nicht eigenverantwortlich organisieren und trug zudem kein wirtschaftliches Risiko.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

 

[1]     FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 21.09.2017, 4 K 1702/16, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 28/18), EFG 2018, S. 1442, LEXinform 5021313.
[2]     BFH, Urt. v. 17.04.2018, IX R 9/17, BFH/NV 2018, S. 1102, LEXinform 0951281.
[3]     BMF, Schr. v. 13.12.2005, IV C 3 – S‑2253 – 112/05, BStBl 2006 I, S. 4, LEXinform 0579606.
[4]     § 7a Abs. 6 SGB IV.
[5]     BSG, Urt. v. 07.06.2018, B 12 KR 17/17, LEXinform 0448301.
[6]     BAG, Urt. v. 08.05.2018, 9 AZR 578/17, DB 2018, S. 2060, LEXinform 1669053.
[7]     § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
[8]     BMF, Schr. v 14.10.2015, IV C 5 ‑ S 2332/15/10001, BStBl 2015 I, S. 832, LEXinform 5235734.
[9]     § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[10]    BFH, Urt. v. 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl 2009 II, S. 476, LEXinform 0587467.
[11]    BFH, Urt. v. 07.02.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.
[12]    FG Köln, Urt. v. 27.06.2018, 3 K 870/17, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 31/18), LEXinform 0448612.
[13]    BFH, Urt. v. 06.06.2018, VI R 32/16, BFH/NV 2018, S. 1110, LEXinform 0951008.
[14]    § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[15]    § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III.
[16]    LSG Nordrhein‑Westfalen, Urt. v. 14.03.2018, L 8 R 1052/14, LEXinform 4047581.

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