Achtung beim steuerfreien Familienheim!

von 22 Apr, 2020Steueroptimierung

Bekanntlich ist die Übertragung des sogenannten „Familienheims“ auf den überlebenden Ehegatten und gegebenenfalls Kinder von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Erbschaftsteuerfreiheit ist jedoch, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst genutzt hat bzw. aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Außerdem muss der Erbe die Immobilie weitere 10 Jahre nach dem Tode des Erblassers selbst nutzen.

Während dieser 10 Jahre darf die Immobilie also weder verkauft, vermietet oder auch nur als Ferienwohnung genutzt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Gründe vorliegen, die dem Erben das selbständige Führen eines Haushaltes im ererbten Familienheim nicht mehr möglich machen, z. B. bei Pflegebedürftigkeit oder Versterben vor Ablauf der 10-Jahresfrist. Wird die 10-Jahresfrist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Wie nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. II R 38/16) deutlich gemacht hat, ist (zusätzlich) erforderlich, dass das Familienheim innerhalb der 10-Jahresfrist weiterhin im Eigentum des begünstigten Erben steht. Im entschiedenen Fall hatte nämlich der Erbe innerhalb der 10-Jahresfrist das Familienheim weiterübertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs schädlich. Daher ist zwingend darauf zu achten, dass nach dem steuerfreien Übergang eines Familienheims innerhalb der 10-jährigen Behaltensfrist dieses tatsächlich selbst bewohnt wird und auch die Eigentümerstellung bestehen bleibt.

Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Erwin Löber gerne zur Verfügung.

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